Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt seit seiner Gründung am 9.3.1983 den Namen „Heimatverein Eitorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Eitorf /Sieg. Er ist beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr. 40VR1238 in das Vereinsregister eingetragen.

§
 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat sich die Aufgabe der Kultur- und Heimatpflege in Eitorf gestellt. Es ist insbesondere auch Zweck des Vereins:
a) Heimatpflege und Heimatkunde,
b) Denkmalpflege,
c) Erforschung und Pflege von Heimatgeschichte, Brauchtum und Mundart, sowie Weiterführung der Tradition,
d) Erhalt geschichtlicher oder kulturell bedeutsamer, bzw. denkmalwürdiger Gegenstände, Urkunden, Schriften und bildlicher Darstellungen,
e) Erhalt religiöser, insbesondere christlicher Zeichen in der Öffentlichkeit, z.B.: Kreuze, Heiligenhäuschen, Kapellen, etc.
f) Erforschung und Veröffentlichung der Eitorfer Geschichte,
g) Unterstützung der Bürger und der Gemeinde Eitorf bei der Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Rechte auf Vereinsvermögen geltend machen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Parteipolitische Bestrebungen sind nicht Vereinszweck.

§
 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn eine schriftliche Bestätigung durch den Heimatverein vorliegt oder der erste Mitgliedsbeitrag gezahlt bzw. eingezogen ist.

Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Personen auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden beschließen. Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Stimmrecht an.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen und ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen,
c) durch Ausschluss. Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn ein Mitglied sich vorsätzlich und beharrlich in einer den Interessen und Grundsätzen des Heimatvereins zuwiderlaufenden oder rufschädigenden Art verhält oder mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz erfolgter, schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags‑, Diskussions‑ und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Protokolle einzusehen und die Einrichtungen des Heimatvereins zu benutzen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Heimatvereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Heimatvereins schadet. Sie haben den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten und Beiträge pünktlich zu zahlen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 5 Beitrag
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Heimatvereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, statt.

Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Eitorf mit Angabe des Tagungsortes, der Tageszeit und der Tagesordnung mit 14‑tägiger Frist. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 1 Woche vorher schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies bei ihm schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
a) Wahl des Vorstandes (auf Antrag in geheimer Wahl),
b) jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
d) über Maßnahmen nach § 2 der Satzung,
e) die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,

mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
f) über die Vereinsmitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und -vorsitz; Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern nach § 3 der Satzung,
g) über die Änderung der Satzung,

mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
h) über die Auflösung des Heimatvereins.

§ 8 Der Vorstand (m/w/d*)
Der Vorstand besteht aus dem

– §8a Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der/*

– Vorsitzenden,

– Stellvertretenden Vorsitzenden,

– Ersten und zweiten Kassierer,

– §8b Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der/*

– Ersten und zweiten Schriftführer,

– maximal fünf Beisitzern,

– ggf. dem Ehrenvorsitzenden.

Je zwei Vorstandsämter können erforderlichenfalls durch ein Mitglied wahrgenommen werden. Der Vorsitzende darf jedoch nicht gleichzeitig Kassierer sein.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes § 8a vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstandsmitglieder müssen das 18 Lebensjahr vollendet haben und Mitglied im Heimatverein sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, oder kann eine Position in der MV nicht besetzt werden, hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und entlassen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes oder durch Widerruf.

Zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben werden Arbeitskreise gebildet. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der Mitglied des Heimatvereins Eitorf sein muss. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise teilzunehmen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen.

Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle und solange kein Geschäftsführer bestellt ist, den Schriftverkehr.

Der erste Kassierer führt Einnahmen‑ und Ausgabenbuch. Rechnungen werden nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassierer zur Auszahlung übergeben. Die Mitgliederliste wird vom Kassierer geführt.

Der Geschäftsführer führt den anfallenden Schriftverkehr und setzt die Beschlüsse des Vorstandes um.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann geändert werden. In der nächsten Mitgliederversammlung muss darüber informiert werden.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Durch die Amtsführung entstandene Kosten werden erstattet.

§ 9 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Leiter der betreffenden Sitzung oder Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassen‑ und Rechnungsprüfung
Die Kassen‑ und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Personen, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Prüfer sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen‑. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Heimatvereins
Die Auflösung des Heimatvereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Heimatvereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eitorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. März 2023 beschlossen.